18.05.2012

Grundbuch bei einer Baufinanzierung

Das Grundbuch ist für die Entscheidung einer Baufinanzierung von entscheidender Bedeutung. Es ist ein amtliches Register, welches nicht nur den Eigentümer des Grundstückes enthält, sondern auch dessen Größe und Lage beschreibt. Zudem finden sich hier sämtliche mit dem Grundstück in Verbindung stehenden Rechte und Pflichten.
Das Grundbuch selbst wird unterteilt in ein Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen. Das Bestandsverzeichnis gibt Flur oder Flurstück sowie Gemarkung an, auch die Lage und die Größe werden genannt. In der ersten Abteilung findet sich der Name des oder der Eigentümer und deren Eigentumsanteil am Grundstück an. Die zweite Abteilung gibt Aufschluss über eventuelle Lasten, die auf dem Grundstück vorgemerkt wurden. Dies kann zum einen ein Leitungs- oder Wegerecht für ein Nachbargrundstück sein, welches nicht wesentlich den Wert der Immobilien beeinflusst. Aber auch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten werden in der zweiten Abteilung eines Grundbuches eingetragen, etwa ein Wohnungsrecht.

 Viele ältere Menschen, die ihr Grundstück an die Kinder übertragen, lassen sich ein solches Wohnungsrecht auf Lebenszeit eintragen. Eine solche Belastung stellt allerdings eine erhebliche Wertminderung dar, denn auch bei Zwangsversteigerung besteht das Wohnungsrecht weiter. Wird das Grundstück verkauft, wird weiterhin in der zweiten Abteilung eine Auflassungsvormerkung eingetragen. 

Eine solche Vormerkung gibt an, dass das Grundstück bereits verkauft wurde, auch wenn der Eigentumsübergang noch nicht stattgefunden hat. In der dritten Abteilung schließlich werden Grundschulden und Hypotheken, die so genannten Grundpfandrechte, eingetragen. Die Höhe der jeweiligen Eintragung richtet sich nach der Höhe des Kredites. Die Löschung einer Grundschuld kann erst nach Zustimmung der Bank, und zwar nach vollständiger Kredittilgung, erfolgen, was allerdings ganz von den vereinbarten Konditionen der Baufinanzierung abhängt.